Frage: Was ist bei Umzug einer Kindertagespflegeperson in einen anderen Ort zu beachten?
Antwort: Kindertagespflegepersonen benötigen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII, wenn sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen wollen.
Die Erlaubnis ist gemäß § 22 Abs. 1 KiBiz schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.
Zuständig ist gemäß § 87 a SGB VIII das Jugendamt, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer Jugend-ämter tätig ist. In diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindertagespflegeperson, d. h. nach ihrem Wohnort.
Die Erlaubnis ist gemäß § 43 Abs. 3 S. 4 SGB VIII auf fünf Jahre befristet.
Welche Konsequenzen sich aus dem Umzug einer Kindertagespflegeperson für ihre erlaubnispflichtige Tätigkeit in der Kindertagespflege ergeben, hängt u. a. davon ab, wo sie ihre Tätigkeit bisher ausgeübt hat und ob mit dem Umzug auch die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers wechselt.
Zieht eine Kindertagespflegeperson, die außerhalb ihres Privathaushalts in anderen geeigneten Räu-men tätig ist, lediglich mit ihrem Privathaushalt um, kann sie aufgrund der bestehenden Erlaubnis in aller Regel in den Räumen der Kindertagespflegestelle weiterhin tätig sein. Eine bestehende Erlaubnis für die Räumlichkeiten der Kindertagespflege wird durch den Umzug des Privathaushalts in diesem Fall nicht tangiert.
Anders sieht es aus, wenn die Kindertagespflegeperson infolge ihres Umzugs (auch) die Räumlichkei-ten, in denen sie bisher tätig war, wechselt. In diesem Fall wird die bisher für diese Räumlichkeiten erteilte Erlaubnis gegenstandslos.
Die Kindertagespflegeperson benötigt für den Fall, dass sie ihre erlaubnispflichtige Kindertagespflege-tätigkeit in den neuen Räumen fortsetzen will, eine neue Erlaubnis.
Das Jugendamt, das für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist, prüft in diesem Fall erneut die Voraus-setzungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII, insbesondere, ob die neuen Räume kindgerecht sind und wie viele Kinder dort betreut werden können.
Hat sich Größe und/oder Zuschnitt der Räumlichkeiten verändert, kann sich dies auf die erlaubte Kinderzahl auswirken.
Welche konkreten Prüfungen darüber hinaus erfolgen, hängt u. a. davon ab, ob dem zuständigen Ju-gendhilfeträger hinreichend aktuelle Unterlagen wie z. B. Führungszeugnis, ärztliches Attest oder Erste-Hilfe-Zertifikat vorliegen.
Liegt die Erlaubniserteilung bereits eine Weile zurück, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, aktuelle Un-terlagen einzufordern, zumal die Erlaubnis wieder auf 5 Jahre befristet wird.
Zieht die Kindertagespflegeperson in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers, dürfte die Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII u. U. etwas umfassender ausfallen, da die Kindertagespflegeperson dort u. U. noch nicht bekannt ist.
Dem neu zuständigen Jugendhilfeträger liegen meist noch keine Unterlagen vor, auf die sich ggf. be-zogen werden könnte.
Eine Übermittlung von Unterlagen, die dem bisher zuständigen Jugendamt vorliegen, kommt zwar in Betracht, wenn die Kindertagespflegeperson mit der Übermittlung einverstanden ist. Die Übermittlung eines bereits eingeholten Führungszeugnisses sollte dagegen ausscheiden, da dieses nicht archiviert werden darf. Die Jugendhilfeträger dürfen gemäß § 72 a Abs. 5 SGB VIII lediglich den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses sowie die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist, erheben und speichern, jedoch nicht das Führungszeugnis selbst.
Sollten bestehende Betreuungsverhältnisse fortgeführt werden, ändert sich bzgl. der Zuständigkeit des Jugendamtes für die Förderung in Kindertagespflege nichts. Diese richtet sich nach § 86 SGB VIII, also i. d. R. nach dem Wohnort der Eltern bzw. des Kindes.
Auch eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ist allerdings nur mit aktueller Erlaubnis zulässig. Die Kindertagespflegeperson sollte die Erlaubnis daher rechtzeitig beantragen.