Verlängerung der Nachweispflicht zum Masernschutz bis 31.12.2021

Zum 31. März 2021 ist das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" in Kraft getreten. Der dortige Artikel 1 enthält zahlreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. So wird die im Infektionsschutzgesetz festgelegte Frist zum Nachweis des Schutzes gegen Masern vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 verlängert. Dementsprechend müssen nun alle Personen, die bereits am 1. März 2020 in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, den Nachweis einer Masernimpfung bis spätestens zum Jahresende 2021 vorlegen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.masernschutz.de

Die entsprechenden Rundschreiben des LVR (Nr. 42/15/2021 vom 19.05.2021) und vom LWL (Aktenzeichen: 50 60 vom 14.05.2021) finden Sie hier:

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LWL