Kinder- und Jugendlichenstärkungsgesetz - Änderungen für die Kindertagespflege im SGB VIII am 10. Juni 2021 in Kraft getreten

 

Am 10.06.2021 ist das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) zu einem wesentlichen Teil in Kraft getreten. Das KJSG ist ein sogenanntes Artikelgesetz, welches unter anderem Änderungen des SGB VIII vorsieht. Für die Kindertagespflege sind einige wesentliche Änderungen enthalten, die sich auch auf die Kindertagespflege in NRW auswirken.

Eine wichtige Änderung ist die Einbeziehung der Kindertagespflege in den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 5 SGB VIII. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung der Tageskinder bei der Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten (Großtagespflege / Kindertagespflege im Verbund) wird nun auch im SGB VIII konkretisiert. Wichtig für Kindertagespflegepersonen und Fachberatungsstellen  für Kindertagespflege ist die Konkretisierung zur Erstattung von „angemessenen Unfallversicherungsbeiträgen“. Eine wesentliche Änderung ist die veränderte Zuständigkeit für die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 87 a SGB VIII) – künftig ist der Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt.

Eine erfreuliche Veränderung ist zudem, dass begriffliche Anpassungen vorgenommen wurden. So wird "Tagespflege“ durchgängig in „Kindertagespflege“ geändert.  

Die Rechtsanwältin Iris Vierheller hat für den Landesverband Kindertagespflege NRW e.V. eine Kurzinfo zu den Änderungen im SGB VIII erstellt, in der die wesentlichen Auswirkungen auf die Kindertagespflege bundesweit und für NRW erläutert werden.