Als wichtigste bundesrechtliche gesetzliche Grundlagen der Kindertagespflege sind §§ 2, 5, 22 bis 24, 43 und 90 im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zu nennen. Relevant sind in diesem Bereich aber z. B. auch §§ 72a, 76, 86, 87a, 97a, 98, 99, 104 und 105 SGB VIII.
Die Entwicklung / Änderung der Normen erfolgte im Jahr 2005 durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) und zuletzt Ende 2008 durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG).
Die landesrechtlichen Bestimmungen NRW sind im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in Nordrhein-Westfalen (Kinderbildungsgesetz; KiBiz) verankert. Es sind vor allem die §§ 1 bis 4, 9 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 4, 11 Absatz 1, 13, 13a Absatz 3 in Verbindung mit den „Bildungsgrundsätze(n) für Kinder von 0 bis 10“ (s.u.), 13b, 13c, 14, 14a, 16, 17, 18, 22, 23 und 26 Absatz 2 KiBiz relevant.
Neben den gesetzlichen Grundlagen gibt es zusätzlich Rechtsverordnungen, Vereinbarungen und Grundsätze, die für die Kindertagespflege in NRW von besonderer Bedeutung sind. Diese sind auf dem Informationsportal KiTa.NRW des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden.
Zuständig für die Förderung der Kindertagespflege sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das heißt, die Jugendämter. Da Bundes- und Landesrecht ihnen viel Spielraum in der Ausgestaltung der Kindertagespflege vor Ort lassen, sind in diesem Bereich entsprechende Regelungen in Form von Satzungen oder Richtlinien erforderlich. Transparent geregelt werden sollten die konkreten Rahmenbedingungen vor Ort, wie z. B. vor allem die Ausgestaltung und Höhe der laufenden Geldleistungen, die an die Kindertagespflegepersonen zu zahlen sind, Höhe und Staffelung der Elternbeiträge, Anforderungen an Grund- und Aufbauqualifizierung bzw. Fort- und Weiterbildung der Kindertagespflegepersonen, Regelungen für Ausfallzeiten.