Bildungsort Kindertagespflege
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf den Bildung-, Erziehung- und Betreuungsauftrag der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege liefern das Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) und das Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz).
In § 2 Abs. 3 KiBiz heißt es: „Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten.“
Die „Bildungsgrundsätze für Kinder von 0 bis 10 Jahren Nordrhein-Westfalen“ bieten Anregung und Orientierung für die Umsetzung des Förderauftrages und einer gelingenden Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Erziehungsberechtigten. Bildungsmöglichkeiten sind immer alltagsintegriert, altersgemäß und vor allen Dingen spielerisch zu eröffnen. Bei der Gestaltung des Alltages in der Kindertagespflege sollten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bildungs- und Entwicklungsthemen folgende Bereiche aufgegriffen werden:
- Bewegung
- Körper, Gesundheit und Ernährung
- Sprache und Kommunikation
- Soziale und (inter-)kulturelle Bildung
- Musisch-ästhetische Bildung
- Religion und Ethik
- Mathematische Bildung
- Naturwissenschaftlich-technische Bildung
- Ökologische Bildung
- Medien
Die Bildungsdokumentation ist für eine gelingende kontinuierliche Bildungsbegleitung und individuelle Förderung der Kinder ein wichtiges Instrument.